Zweckwechsel während des Studiums

piano55 • 25 Februar 2024
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Sehr geehrte Damen und Herren,

ich studiere an einer Hochschule in Deutschland und habe bereits einen Bachelorabschluss, der in Deutschland anerkannt ist. Ich habe vor kurzem ein Jobangebot für eine "qualifizierte" Tätigkeit erhalten (ab dem 01/03/2024) und möchte gerne zum Aufenthalt nach § 18b wechseln, ohne mein Studium abgeschossen zu haben.

Könnten Sie mir bitte mitteilen, ob ich (nach dem 1. März) gesetzlich dazu berechrigt bin, zur Aufenthaltserlaubnis nach § 18b zu wechseln?

Wenn ja, wie soll ich bzw. mein künftiger Arbeitgeber vorgehen, damit ich nicht aus Deutschland ausreisen muss?

Vielen Dank im Voraus fur die Beantwortung meiner Frage.

Herzliche Grüße

Piano

 

Kategorie
Fachkräfte

Antworten (5)

Moderation

Hallo piano55
danke für deine Frage.
Wenn ich alles richtig verstehe hast du aktuell einen Aufenthaltstitel zum Zweck des Studiums (§16b) und möchtest jetzt einen Antrag auf Aufenthalt als akademische Fachkraft (§18b) stellen.
Dafür ist die Anerkennung des Bachelorabschlusses wichtig, außerdem muss die Qualifikation in diesem Fall zum Jobangebot passen.
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Wie du schon schreibst wird es ab dem 01.03.2024 möglich sein, den Antrag von Deutschland aus zu stellen, ohne ein Visumverfahren nachzuholen. Grundsätzlich bedeutet das, dass du einen Antrag auf den Aufenthalt als Fachkraft bei der zuständigen Behörde stellst. Bitte spreche vorher mit einer Beratungsstelle (z.B. JMD oder MBE) oder hole dir Beratung einer Anwaltskanzlei. Es ist auch empfehlenswert, dass vorher geprüft wird, ob wirklich alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Antragstellung begleitet wird.
Die Migrationsberatungen sind kostenlos, bei Anwält:innen muss du mit Kosten rechnen.
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Hier findest du eine Übersicht (von Berlin), was für den Antrag notwendig ist: https://service.berlin.de/dienstleistung/329328/
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Bitte bedenke auch, dass die neuen Gesetzesänderungen immer erst einmal Theorie sind und sich das alles dann in der Praxis erst einspielen muss.
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Hier findest du eine Beratungsstelle:
Jugendmigrationsdienst (JMD) bis 27 Jahre oder Migrationsberatung für Erwachsene ab 27 Jahren: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/
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Hast du gerade noch weitere Fragen?
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Viele Grüße
Daniela

piano55

Liebe Daniela,

vielen Dank für deine ausführliche Antwort.

Könntest du bitte kurz erklären, warum in meinem Fall die Qualifikation zum Jobangebot passen muss? Mein Jobangebot ist nämlich in einem anderen Bereich als mein Bachelorabschluss.

Wenn ich mich nicht irre, wurde ab November 2023 §18b geändert und die zwingende Verbindung zwischen Qualifikation und Beschäftigung aufgehoben, sodass man mit einem anerkannten Hochschulabschluss auch eine qualifizierte Tätigkeiten in einem anderen Bereich ausüben kann, (mit Ausnahme von reglementierten Berufen).

Vielen Dank.

Viele Grüße
Piano

Moderation

Hallo piano55
entschuldige, dass ich es missverständlich formuliert habe. Du hast Recht, Beschäftigung und Bachelorabschluss müssen nicht 100% gleich sein.
Es ist aber wichtig, dass die Beschäftigung den Anforderungen einer Beschäftigung als Fachkraft entspricht. D.h. es muss ein Job sein, wofür eine entsprechende Qualifikation benötigt wird.
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Macht es das etwas klarer?
Danke jedenfalls für die schnelle Anmerkung! :)
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Viele Grüße
Daniela

piano55

Liebe Daniela,

vielen Dank für deine Erklärung. Jetzt ist mir alles klar. :)

Viele Grüße
Piano

Moderation

Hi piano55 ,

ich wollte mich erkundigen, ob der Zweckwechsel von Aufenthaltserlaubnis zum Studium zur Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte geklappt hat. Wir würden uns auf dein Erfahrungsbericht freuen.

Viele Grüße

Seoyoung

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