19d Abs.1 Nr .1c

MMTALA • 25 Januar 2024
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Hallo,

ich habe seit 06.2022 einen Aufenthaltstitel nach § 19d Abs. 1 Nr. 1c. Ich würde gerne wissen, wann ich die Niederlassungserlaubnis oder die Staatsangehörigkeit beantragen kann. Ich erfülle alle Voraussetzungen, nur fehlen mir die 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis

Kategorie
Fachkräfte

Antworten (23)

Moderation

Hallo MMTALA
danke für deine Frage.
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Es freut mich, dass du bereits so viele Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis erfüllst. Für deinen Aufenthaltstitel musstest du ja bereits einige Voraussetzungen, die auch für die Niederlassungserlaubnis gelten, nachweisen.
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Wie du schon schreibst gelten aktuell noch die 5 Jahre Aufenthalt mit Aufenthaltserlaubnis in Deutschland als Voraussetzung. Die Zeit vom Asylverfahren oder mit Duldung kann leider in deinem Fall nicht mitgezählt werden.
Ganz wichtig für dich ist die Information, dass der Anspruch auf die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nur dann gilt, wenn du die Voraussetzungen vollständig erfüllst. Der Antrag könnte sonst abgelehnt werden.
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Hier steht noch einmal alles, was du für einen Antrag auf die Niederlassungserlaubnis brauchst: https://handbookgermany.de/de/permanent-residence-migrants
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Zur Einbürgerung kann ich dir die Info geben, dass es bald neue Regelungen geben wird, wobei auch die Zeiten im Aufenthalt verkürzt werden. Aktuell gelten je nach Situation noch 6, 7 oder 8 Jahre Wartezeit bis der Antrag gestellt werden kann.
Da das neue Gesetz noch nicht in Kraft getreten ist, gibt es noch keine finalen Infos. Du findest die Neuigkeiten dann bald auf dieser Infoseite von handbookgermany.de: https://handbookgermany.de/de/citizenship
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Zusätzlich kann ich dir empfehlen einen Beratungstermin bei einer Migrationsberatungsstelle auszumachen. Dort kann sich eine Berater:in deine Situation noch einmal genau anschauen und ihr könnt gemeinsam entscheiden, wann ein Antrag auf die Niederlassungserlaubnis für dich Sinn macht.
Hier findest du mit der Postleitzahl eine Beratungsstelle:
https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/
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Melde dich gerne bei weiteren Fragen!
Viele Grüße
Daniela

Ahura

Hallo Daniela,

Ich habe auch eine ähnliche Situation wie MMTALA und wollte fragen, werden die Jahre, in denen man eine Duldung hat bei der Einbürgerung mitgezählt oder nicht?
Und ist es möglich, nach der 3 + 2 Regel an eine Hochschule zu gehen?

Beste Grüße Ahura

Moderation

Hallo Ahura
danke für deine Nachfrage.
Leider zählen die Zeiten mit einer Duldung nicht mit in die zeitliche Voraussetzung für die Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung. Auch das Asylverfahren zählt nur in ganz bestimmten Fällen mit in die Zeit. Ansonsten leider nur die Zeit mit Aufenthaltserlaubnis (Plastikkarte).
Hast du noch weitere Fragen?
Viele Grüße
Daniela

Ahura

Daniela _Community Managerin Vielen Dank für deine Antwort auf meine Frage.
Kann ich meinen Aufenthalt ändern? z.B. in § 18b. Hilft es, die Staatsbürgerschaft mit den neuen Regeln schneller zu bekommen?
Und ich wollte mich erkundigen, ob ich die Möglichkeit habe, an einer Dualen Hochschule zu studieren.

Beste Grüße
Ahura

Moderation

Meinst du mit den neuen Regeln das neue Gesetz zur Staatsbürgerschaft? Das ist leider noch nicht in Kraft.
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Ein Wechsel deines Aufenthaltstitels von §19d zu §18b ist grundsätzlich möglich. Dafür musst du bei Antragstellung bereits einen akademischen Abschluss nachweisen, also dein Studium schon beendet haben.
Wenn du überlegst zu Studieren, hast du wahrscheinlich noch keinen Abschluss oder?
Ich freue mich auf deine Rückmeldung.
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Du könntest aber natürlich in einen Aufenthalt zum Studium wechseln, wenn du dafür alle Voraussetzungen erfüllst. Dafür würde ich dir empfehlen, eine Beratungsstelle aufzusuchen. Zum Beispiel den Jugendmigrationsdienst oder die Migrationsberatung für Erwachsene (ab 27 Jahren).

MMTALA

Hallo,zunächst einmal vielen Dank für Ihre Bemühungen. Ich hätte noch eine Frage: Sind Ihnen die Änderungen bezüglich des Gesetzes zur Niederlassungserlaubnis ab dem 01.03.2024 bekannt? Ich habe gehört, dass die erforderliche Aufenthaltsdauer von 5 Jahren auf 3 Jahre verkürzt wurde. Betrifft diese Änderung eine bestimmte Gruppe von Personen oder gilt sie allgemein? Zählt diese verkürzte Aufenthaltsdauer auch für Personen, die bereits eine Aufenthaltsgenehmigung gemäß §19d des Aufenthaltsgesetzes haben?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.

Moderation

Hallo MMTALA
danke für die Rückfrage.
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Es ist richtig, dass ab dem 01.03.2024 Erleichterungen für die Niederlassungserlaubnis kommen. Das betrifft aber nur bestimmte Titel:
- Fachkräfte (§ 18a, § 18b, § 18d oder §18g AufenthG) können jetzt nach drei statt nach vier Jahren die Niederlassungserlaubnis beantragen.
- Menschen mit Blauer Karte bereits nach 27 oder auch schon nach 21 Monaten.
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Hier ist eine Übersicht der Änderungen: https://www.make-it-in-germany.com/de/visum-aufenthalt/fachkraefteeinwa…
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Das heißt die Änderungen im Fachkräfteeinwanderungsgesetz betreffen nur bestimmte Personengruppen.
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Wenn das neue Gesetz zur Staatsangehörigkeit dieses Jahr kommt, sind die zeitlichen Fristen erleichtert. Eine Einbürgerung kann dann nach 5 Jahren oder bei besonderer Integrationsleistung (sehr gute Deutschkenntnisse oder ehrenamtliche Tätigkeit) nach 3 Jahren beantragt werden. Du könntest bereits überlegen, welcher Weg für dich realistisch ist und eine Beratungsstelle aufsuchen, die dir die Voraussetzungen erklärt.
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Viele Grüße
Daniela

MMTALA

Hallo, Danke für Ihre tolle Unterstützung .Könnten Sie mir sagen, welche Voraussetzungen für den Wechsel von §19d zu §18b gelten? Ist es möglich, mit einem anerkannten Hochschulabschluss den Wechsel vorzunehmen? Danke! Viele Grüße

Moderation

Hallo MMTALA
grundsätzlich ist ein Wechsel zwischen den Titeln möglich. Ich kann dir wirklich empfehlen, gemeinsam mit einer Beratungsstelle auf deine Situation zu schauen, damit du alle Möglichkeiten mit Vor- und Nachteilen noch einmal klar für dich vergleichen kannst.
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Die Voraussetzungen um den Aufenthalt als akademische Fachkraft nach §18b AufenthG zu beantragen findest du z.B. hier: https://service.berlin.de/dienstleistung/329328/
Die Seite ist von Berlin, du solltest also am besten noch einmal bei deiner lokalen Ausländerbehörde auf die Webseite schauen.
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Hier noch einmal der Link, um eine Beratungsstelle mit Eingabe der Postleitzahl (PLZ) zu finden: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/
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Viele Grüße
Daniela

MMTALA

Leider scheinen die Beratungsstellen in meinem stadt (entschuldigen Sie meine direkte Aussage) nicht über umfassende Kenntnisse der Gesetze zu verfügen und sind der Meinung, dass mein Aufenthaltsstatus automatisch bedeutet, dass mein Leben gesichert ist. Obwohl sie sehr nett sind, sagen sie mir, dass ich jetzt einen Aufenthaltstitel und Arbeit habe... (Die gesetzt 19d habe ich früher selbst gefunden und beantragt.) Sie setzen sich zwar für Menschen ein, die mit ernsthaften Problemen und Schwierigkeiten zu kämpfen haben, aber sie erkennen nicht, dass ich mich selbst sehr für meine Integration eingesetzt habe und dass die Niederlassungserlaubnis für mich wichtig ist, weil ich andere persönliche Ziele verfolge. Danke nochmal!

Moderation

Ich kann verstehen, dass die Beratungsstelle denkt, dass Aufenthaltstitel und Arbeit ein tolles erreichtes Ziel ist. Denn das ist es. Gleichzeitig verstehe ich aber auch deinen Wunsch, bald in eine Niederlassungserlaubnis oder in die Einbürgerung zu wechseln. Falls du noch mit anderen Beratungsstellen sprechen möchtest, gibt es auch Online-Migrationsberatung. Dann bist du nicht an deinen Ort gebunden.
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Ansonsten könnte es auch eine Idee sein, auf die neuen Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht zu warten, um eine finale Entscheidung zu treffen.
Hast du dich denn bisher ehrenamtlich engagiert oder kannst du mir sagen, welches Level deine Deutschkenntnisse sind? Vielleicht hast du damit die Möglichkeit, die Einbürgerung nach 3 Jahren im Aufenthalt zu beantragen. Die Änderung im Gesetz ist noch nicht in Kraft, aber soll dieses Jahr kommen.

MMTALA

Also, zunächst einmal vielen Dank. Die Staatsangehörigkeit ist für mich nicht wichtig, da meine Bank eine Niederlassungserlaubnis benötigt. Falls es irgendwie möglich wäre, schreiben Sie mir bitte hier. Vielen Dank.

MMTALA

Hallo Daniela,

erstmal vielen Dank für eure tolle Beratung und Unterstützung. Ich habe mich mit einigen Beratungsstellen beraten lassen, aber meine Informationen von euch waren aufgrund des häufigen Kontakts umfangreicher.

Letztendlich ist die Situation jetzt so, dass mein Aufenthaltstitel gemäß § 19d im Juni endet. Die Ausländerbehörde sagte, dass ich die Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nicht erfülle, obwohl ich seit mehr als fünf Jahren fest arbeite. Der Grund ist, dass ich bisher nur zwei Jahre Aufenthalt nach § 19d habe. Sie werden meinen Aufenthaltstitel daher verlängern.

Daraufhin habe ich, wie ihr mir empfohlen habt, darum gebeten, meinen Aufenthaltstitel auf § 18b zu wechseln, damit ich nächstes Jahr die Niederlassungserlaubnis beantragen kann. Schließlich wurde dies akzeptiert. In der E-Mail der Ausländerbehörde stand jedoch: "Dies würde dann in eine (bzw. natürlich zwei) Niederlassungserlaubnis nach § 18c münden. Jedoch sind die Voraussetzungen dort verknüpft. Das bedeutet, Sie haben Recht, 36 Monate Rente reichen aus. Jedoch gilt auch die Voraussetzung, dass man seit drei Jahren im Besitz eines Aufenthaltstitels nach den §§ 18a, 18b, 18d oder § 18g war, bevor die Erteilung möglich ist. Dieser Zeitraum kann auf 24 Monate verkürzt werden, wenn eine Ausbildung oder ein Studium in Deutschland absolviert wurde."

Jetzt habe ich eine Frage: Wenn wir jetzt unseren Aufenthaltstitel gemäß § 18b AufenthG erhalten, werden dann die vorherigen zwei Jahre, die wir mit einem Aufenthaltstitel gemäß § 19d AufenthG in Deutschland verbracht haben, auf die erforderliche Aufenthaltsdauer für die Niederlassungserlaubnis gemäß § 18c AufenthG angerechnet?

Ich muss euch noch mitteilen, dass mein Studium hier anerkannt wurde, ich aber nicht in Deutschland studiert habe.

Könntet ihr mir Informationen darüber geben, welche Möglichkeiten es gibt, um in Zukunft eine Niederlassungserlaubnis zu beantragen?

Vielen Dank im Voraus für eure Unterstützung.

Mit freundlichen Grüßen,

Moderation

Hallo MMTALA 
danke für deine Rückmeldung. Es freut mich sehr, dass du einen Aufenthaltstitel als Fachkraft erhalten hast. Glückwunsch dazu!

Ich habe mich mit deinen ausführlichen Informationen noch einmal an eine Expertin gewandt. Sobald ich eine Rückmeldung habe, melde ich mich wieder bei dir.

Viele Grüße
Daniela

MMTALA

Vielen Dank, ich hoffe, dass ich eine gute Nachricht bekommen werde.

VG

Moderation

Hallo MMTALA 
danke für deine Geduld.

Zwecks den verkürzten Zeiten zur Niederlassungserlaubnis als Fachkraft ist es leider so, dass man die vollen 3 Jahre im Aufenthalt als Fachkraft gewesen sein müsste, um nach den 3 Jahren diese Niederlassungserlaubnis zu erhalten.

Aber unsere Expertin hat folgende Rückfragen:
Kannst du mir noch einmal sagen, wie lange du bereits in die Rente eingezahlt hast?
Hast du dir bereits einen Rentenbescheid ausstellen lassen?

Insgesamt musst du für die Niederlassungserlaubnis 60 Monate eingezahlt haben. Wenn du das bereits erfüllt hast und das nachweisen kannst, meint unsere Expertin, dass du direkt den Antrag auf die NIederlassungserlaubnis stellen solltest.

Ich freue mich von dir zu hören, bis bald.
Daniela

MMTALA

Hallo daniela,

danke für deine Mühe und die Zeit, die du für mich genommen hast. Gerne kann ich noch detaillierter erklären: Ich arbeite im Bereich IT und mein Mann ist ebenfalls seit 2019 als Ingenieur fest angestellt. Wir haben mehr als 60 Monate Nachweise für den Rentenbescheid. Seit 2022 haben wir eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 19d Abs. 1 Nr. 1c, diese war bis letzten Monat gültig.

Das Ausländeramt hat uns keine Niederlassungserlaubnis erteilt und wollte die Aufenthaltserlaubnis verlängern. Wir haben darum gebeten, unseren Status zu ändern, damit wir früher die Niederlassungserlaubnis beantragen können. Daraufhin wurde unser Titel auf § 18b geändert, gültig für drei Jahre. Man sagte uns, dass wir drei Jahre Aufenthalt mit § 18b benötigen und dass wir nächstes Jahr erneut prüfen lassen können, aber es wurde uns nicht sicher zugesagt, dass wir nächstes Jahr die Niederlassungserlaubnis erhalten.

Ich glaube, dass man auch zwei Jahre Aufenthalt mit § 19d anrechnen kann. Mein Mann hat einen sehr wichtigen Beruf und muss eine Aufenthaltserlaubnis besitzen, um Zugang zu bestimmten Industrien zu erhalten. Diese überprüfen immer den Aufenthaltstitel, was uns beunruhigt, da die Frage aufkommt, warum wir keine dauerhafte Erlaubnis haben. 

Moderation

Danke MMTALA für die Rückmeldung. 

Es ist natürlich ärgerlich, dass sich die Zeit bis zur Niederlassungserlaubnis so sehr zieht und ihr die erleichterten Voraussetzungen noch nicht nutzen könnt.

Gleichzeitig scheint sehr viel bereits erfüllt zu sein und wirklich "nur" noch die Wartezeit bis zur Beantragung nicht vollständig zu sein.

Nach 5 Jahren (alle Aufenthaltstitel zusammengezählt) in Deutschland könnt ihr auf alle Fälle die Niederlassungserlaubnis beantragen. Alle weiteren Voraussetzungen stehen hier: https://handbookgermany.de/de/permanent-residence-migrants

Als Fachkraft nach §18b kann man schon nach 3 Jahren die Niederlassungserlaubnis erhalten, leider zählen da nur die Jahre mit dem §18 und nicht die anderen Aufenthaltstitel. 

Ich wünsche euch alles Gute
Daniela

MMTALA

Hallo Daniela,

vielen Dank für deine Rückmeldung.

Ich hoffe, dass es bis nächstes Jahr eine Gesetzesänderung geben wird, die es ermöglicht, dass auch vorherige Aufenthaltszeiten berücksichtigt werden, wenn jemand insgesamt fünf Jahre ununterbrochen in Vollzeit gearbeitet hat.

Nochmals vielen Dank, dass du recherchiert hast

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