Aufenthaltserlaubnis

Spinat500 • 14 August 2024
5 Kommentare
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Sehr geehrte Damen und Herren,

Ich schreibe Ihnen im Namen meiner Freundin. Sie ist ukrainische Staatsbürgerin und nach Kriegsbeginn nach Thailand geflohen. Von dort ist nunmehr die Weiterreise nach Deutschland beabsichtigt. Gem. beiliegendem Verweis zur Umsetzung des Durchführungsbeschluss (EU) vom 14.4.2022 (§1 Anspruchsberechtigte Personen) hat sie einen Anspruch auf Einreise bzw. Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (entsprechende gültige Passdokumente liegen ihr vor) https://www.germany4ukraine.de/resource/blob/2012724/2041628/a0219d9df2cf334b641b968fc534f816/zweites-laenderschreiben-data.pdf?download=1.  Das gleichfalls per Link beigefügte Bundesgesetzblatt vom 4.12.2023 verlängert die gesetzliche Gültigkeit dieser Bestimmung bis zum 04.03.2025 (Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung) https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2023/334/VO .

Demensprechen müsste sie einen Aufenthaltstitel beantragen können, wenn sie nach Deutschland kommt. (Sie hat vor Kriegsausbruch in der Ukraine gelebt und ist im folge dessen nach Thailand geflohene). Der 2-jährige Aufenthalt sollte nach meinem Kenntnisstand kein Hindernis darstellen. Könnten Sie mir das bestätigen?

Mit freundlichen Grüßen

Kategorie
Sonstige

Antworten (5)

Moderation

Hallo Spinat500 
danke für die Frage!

Leider kann ich dir nicht konkret mit Ja oder Nein antworten, denn wir bieten hier leider keine rechtliche Beratung an. Es gibt immer eine Reihe von Faktoren, die beeinflussen, ob alles so funktioniert, wie es laut Gesetz möglich sein sollte.

Grundsätzlich ist es aktuell so, dass Menschen mit ukrainischer Staatsbürgerschaft sich für 3 Monate visumfrei in Deutschland aufhalten können.
Die Voraussetzungen, um den vorübergehenden Schutz nach §24 zu erhalten, hattest du ja auch bereits genannt. 
Außerdem hast du bereits die passenden Quellen verlinkt. 

Wir haben aber auch schon von Fällen gehört, wo der §24 abgelehnt wurde, da in einem anderen Land bereits vorübergehender Schutz gewährt war. Wenn das zum Beispiel in Thailand der Fall ist, müsste der vorherige Schutz aufgegeben werden. 

Es spielt natürlich eine Rolle, welchen Titel die Freundin in Thailand hatte. 

Um die Situation ganz genau zu prüfen und rechtliche Auskunft zu erhalten, kann sich die Freundin an eine Rechtsanwält:in wenden. 

Ansonsten könnt ihr euch auch noch unser ukrainisches Forum anschauen. Es gibt Fragen und Erfahrungen von  anderen Personen, die in einer ähnlichen Situation sind:
https://together-in-germany.de/uk/thread-search

Natürlich kann die Freundin auch mit einem anderen Visum einreisen. Zum Beispiel als Fachkraft oder zum Studium. Die Voraussetzungen sind hier unterschiedlich. Mehr Infos findet ihr hier: https://handbookgermany.de/de/immigration

Ich wünsche deiner Freundin alles Gute!

Viele Grüße
Daniela

Spinat500

Hallo,

Danke für die ausführliche Antwort! Sie hat ein Familien Visa in Thailand. Wir werden mal probieren ein Aufenthaltstitel zu beantragen. Dafür wird sie in den nächsten Tagen einreisen (90 Tage visumsfrei).

Falls der Antrag abgelehnt wird, könnte sie theoretisch nach Irland? Dort ist ihre Mutter geflohen und hat einen Schutzstatus.

 

Viele Grüße

Moderation

Hallo nochmal,
Danke für die Rückmeldung.

Falls der Antrag abgelehnt wird, würde ich der Freundin empfehlen, diesen mithilfe einer Rechtsanwält:in zu prüfen und ggf. rechtliche Schritte vorzunehmen. 
Wir hoffen natürlich, dass alles gut klappt und deine Freundin den vorübergehenden Schutz erhält. 

Zu Irland kann ich leider keine Auskünfte geben, grundsätzlich gelten aber ähnliche Regelungen. Dafür müsste eine Beratungsstelle vor Ort in Irland angefragt werden.

Falls ihr bald Neuigkeiten habt, könnt ihr gerne eure Erfahrungen teilen!

Und wichtig, falls es Probleme bei der Einreise geben sollte, kann auch immer diese Adresse kontaktiert werden: beratung@
proasyl.de

Viele Grüße

Spinat500

Vielen Dank!

Mit dem ersten Einreiseversuch hatte sie bereits Probleme. Die Fluggesellschaft wollte ein Rückflugticket sehen. Dies hatte sie nicht. Dementsprechend wurde ihr der Abflug verwehrt. Nun werden wir es erneut versuchen. Diesmal mit einem weiteren Ticket aus dem Schengenraum zudem noch genug Bargeld, um eine finanzielle Versorgung während des Aufenthalts in Deutschland nachzuweisen.

Viele Grüße

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