Straffen und § 24 AufenthG

asmeindeu • 29 Februar 2024
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Hallo,

ein Freund von mir aus der Ukraine besitzt eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Aufenthaltsgesetz (aktuell gültig bis 04.03.2025), hat aber vom Gericht eine Strafe von 90 Tagessätzen (Körperverletzung) erhalten. Ich habe in verschiedenen Online-Foren gelesen, dass der Besitz einer Aufenthaltserlaubnis in der Regel mit einer Strafe von 50 Tagessätzen erlischt.

Wir wollten um Rat bzgl seines Schutzstatus in Europa bitten, nämlich ob sein nächster Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aufgrund der Strafe abgelehnt werden könnte. Oder kann sein Schutzstatus aufgrund der diesbezüglichen europaweiten Flüchtlingspolitik (European Commission COM(2022) 91 final in Zusammenhang mit Article 5 of Council Directive 2001/55/EC of 20 July 2001) doch nicht abgelehnt werden?

Ich verstehe, dass diese Situation relativ kompliziert ist, wir wollten uns erst beraten lassen, vor wir möglicherweise mit einem Anwalt sprechen sollten.

Dankschön!

Antworten (2)

Moderation

Hallo asmeindeu
danke für deine Frage. Leider kann ich dir nur allgemeine Hinweise geben, da wir hier keine Rechtsberatung zum Strafrecht oder Ausländerrecht leisten können.
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Es ist richtig, dass Geldstrafen und Bewährungsstrafen Einfluss auf den Aufenthaltstitel bei einer Verlängerung oder auf zukünftige Perspektiven wie die Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung haben können. Das gilt vor allem bei Geldstrafen über 90 Tagessätzen oder einer Bewährungsstrafe von über 3 Monaten.
Es kommt immer auf den Einzelfall an, ein Entzug des Aufenthaltstitels ist bei geringeren Strafen eher unüblich.
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Wie du bereits erwähnst, kann dein Freund genauere Informationen zu seiner Situation bei einer Beratung durch einen Rechtsanwalt/ eine Rechtsanwältin erhalten.
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Viele Grüße
Daniela

asmeindeu

Hey, ja so habe ich mir schon gedacht. Dankeschön trotzdem für deine Bemühungen. Tolle Webseite finde ich

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