§24 Aufenthaltserlaubnis und Aufenthaltserlaubnis in der Türkei

Sasch • 31 August 2022
4 Kommentare
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Hallo, ich habe von Freunden von euch erfahren. Ich habe eine Frage. Ich bin gerade aus der Ukraine geflüchtet und habe die ukrainische Staatsbürgerschaft. Kann ich die Aufenthaltserlaubnis §24 beantragen, wenn ich auch eine Aufenthaltserlaubnis für 1 Jahr in der Türkei habe? Oder muss ich in die Türkei?

Antworten (4)

Gast

Hallo Sasch !
Ich habe mir gerade die Vorgaben für die Aufenthaltserlaubnis nach §24 angesehen. Dort steht nicht, dass es ein Problem ist, wenn du noch einen anderen Aufenthaltstitel hast. Die Ausländerbehörde prüft, soweit ich das sehen kann, keine anderen Aufenthaltstitel.
Da steht nur: Wenn eine Person die ukrainische Staatsangehörigkeit hat und bis zum 24. Februar 2022 dauerhaft in der Ukraine gewohnt hat, dann hat sie Anspruch auf den vorübergehenden Schutz (§24 Aufenthaltsgesetz).

Sasch

Vielen herzlichen Dank für die schnelle Antwort.

Tanja_Friesen_Moderator

Sehr gerne! Wenn du weitere Nachfragen oder auch neue Fragen hast, dann stelle sie gerne wieder im Forum.
Und wir freuen uns immer über Erfahrungsberichte (hat es funkioniert? oder nicht?), denn wir lernen hier zusammen und deine Information hilft vielen anderen Community-Mitgliedern, welche die gleichen Fragen haben. Danke schön!

Tanja_Friesen_Moderator

Hallo Sasch, ich wollte mal nachfragen, ob deine Situation sich geklärt hat und du einen Aufenthaltstitel bekommen konntest. Hast du noch einen Antrag auf die Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz gestellt? Wenn ja, welche Antwort hast du von der Ausländerbehörde erhalten?
Wir helfen dir hier im Forum gerne weiter, wenn du Nachfragen dazu hast.

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