Schulische Ausbildung

Vusal • 17 Januar 2024
13 Kommentare
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Guten Tag. Ich besuche derzeit eine private Schule (mit finanzieller Unterstützung vom Arbeitsamt) für eine 2-jährige Umschulung im Ausbildungsberuf Kaufmann für Büromanagement. Kann mir jemand sagen, ob ich aufgrund des neuen Fachkräfteeinwanderungsgesetzes ab dem 01.03.2024 gemäß §16g (Aufenthaltserlaubnis für die Ausbildung) einen Aufenthaltstitel erhalten kann? Vielen Dank im Voraus.

Antworten (13)

Moderation

Hallo Vusal
danke für deine Frage!
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Könntest du mir sagen, welchen Aufenthaltsstatus du gerade hast? Welches Dokument hast du?
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Die Info hilft mir, dir eine genauere Antwort zu geben.
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Ich freue mich auf deine Rückmeldung.
Bis bald
Daniela

Vusal

Guten Tag wieder. Wir sind Anfang 2022 nach Deutschland geflüchtet. Ich befinde mich aktuell in einem Asylverfahren. Das BAMF hat eine negative Entscheidung getroffen, und meine Unterlagen liegen nun beim Verwaltungsgericht. Gestern wurde meine Aufenthaltsgesttatung für 6 Monate verlängert. Ich bin 36 Jahre alt und habe die Staatsangehörigkeit von Aserbaidschan. Meine Frau und meine Tochter besitzen die russische Staatsangehörigkeit. Wir warten noch auf unser zweites Kind. Ich habe den B2-Kurs besucht, lebe in Deutschland, habe einen deutschen Führerschein erhalten und besitze bereits zwei ausländische Abschlüsse (Bachelor und Master), die hier anerkannt wurden. Die gesamte Familie hat bereits alle erforderlichen Dokumente, wie zum Beispiel Reisepässe, Geburtsurkunden und Heiratsurkunden, vorgelegt.

Bis gleich.
Beste Grüße
Vusal

Moderation

Hallo Vusal
vielen Dank für deine Rückmeldung.
Wie du wahrscheinlich schon weißt, gibt es Neuerungen des Gesetzes und bestimmte Wechsel zwischen Aufenthaltstiteln sind nun möglich. Leider ist jedoch vieles weiterhin nicht möglich.
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Zum Beispiel ist es nicht möglich, vom laufenden Asylverfahren in den Aufenthalt zur Arbeit als Fachkraft zu wechseln.
Ein Wechsel wäre in dem Fall nur möglich, wenn
- das Asylverfahren zurückgenommen wird,
- der Anspruch auf den Aufenthalt zur Arbeit als Fachkraft besteht (alle Voraussetzungen erfüllt sind),
- und die Einreise nach Deutschland vor dem 29.03.2023 war.
Wichtig ist auch, dass das Asylverfahren nicht abgelehnt wurde, dann besteht die Möglichkeit nicht mehr.
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In deinem Fall könnte es ähnlich sein, da du auch aus einem laufenden Asylverfahren in einen Aufenthalt zur Ausbildung/Arbeit wechseln möchtest. Jedoch bist du bereits im Klageverfahren bist, weshalb dieser Wechsel vielleicht gar nicht mehr möglich ist.
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Leider gibt es ingesamt noch zu wenig Informationen. Deshalb rate ich dir, wenn du einen solchen Wechsel überlegst, der die Rücknahme des Asylverfahrens fordert, dich an einen Anwalt oder eine Anwältin zu wenden. Es ist rechtliche Beratung und Unterstützung wichtig, damit du eine ganz individuelle Lösung findest.
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Ich wünsche dir alles Gute.
Daniela

Moderation

Hallo Vusal,

ich wollte kurz nachfragen, ob und wie du mit deiner Frage weitergekommen bist. Hast du dir eine anwaltliche Hilfe holen können? Melde dich gerne, wenn du noch Unterstützung brauchst.

Viele Grüße
Seoyoung

Vusal

Hallo Seoyung, leider habe ich bisher keine Fortschritte gemacht. Ich habe mich an die Zentrale Ausländerbehörde gewandt. Sie haben mir gesagt, dass ich nur dann eine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann, wenn ich eine Ausbildung absolviere, die darauf abzielt, meinen eigenen Lebensunterhalt zu sichern. Das bedeutet, dass ich mit meiner Umschulung nicht von dem neuen Einwanderungsgesetz profitieren kann (die Umschulungskosten werden von der Arbeitsagentur übernommen und ich erhalte Sozialhilfe gemäß Paragraf 4), und daher auch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten kann. Erst nach Abschluss der Umschulung, erfolgreichem Bestehen der IHK-Prüfung und Abschluss eines Arbeitsvertrags für eine meinem Abschluss entsprechende Stelle, kann ich eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Das könnte erst in zwei Jahren der Fall sein, was eine lange Zeit ist. Wie könnten Sie mir in dieser Angelegenheit helfen?

Moderation

Hi Vusal,

erstmal super, dass du dich an die zentrale Ausländerbehörde gewendet hast und dich informiert hast. Wir würden uns noch mit unseren Expert*innen über deinen Fall austauschen und werden so bald wie möglich auf dich mit mehr Infos zurückkommen.

Liebe Grüße

Seoyoung

Moderation

Hallo Vusal 
ich kann dir noch folgende Informationen von unserer Expertin mitgeben: Die Gesetze haben sich noch etwas geändert, auch der §16g und deshalb könnte eine Antwort an die Ausländerbehörde ungefähr so formuliert werden: 

"Sie haben mir eine Aufenthaltserlaubnis nach § 16 g AufenthG mit der Begründung versagt, meine Finanzierung reiche nicht aus. Ich möchte Sie in diesem Zusammenhang auf den nachträglich ins neue Gesetz eingeführten § 16 Absatz 10 S. 2 AufenthG hinweisen, der besagt, dass die Inanspruchnahme öffentlicher Leistungen problemlos ist, wenn man eine Ausbildungsförderung nach SGB III erhält. Ich habe Ihnen hier das Schreiben vom Sozialamt über die Förderung meiner Umschulung beigefügt. Bitte geben Sie mir schriftlich Bescheid ob ich nun doch eine Ausbildungsaufenthalt nach § 16 g AufenthG erhalten kann und teilen Sie mir mit, ob noch weitere Unterlagen benötigt werden.“

Mit zwei in Deutschland anerkannten Abschlüssen hättest du auch die Möglichkeit, die ich oben bereits aufgelistet habe: Antrag auf einen Aufenthalt als Fachkraft §18a/b mit Rücknahme des Asylverfahrens, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind (WICHTIG: Bitte hierfür rechtsanwaltliche Beratung in Anspruch nehmen!)

Bitte wende dich an eine Beratungsstelle oder eine Anwaltskanzlei, je nachdem welchen Weg du gehen möchtest. Wir haben nicht die Möglichkeit, hier im Forum rechtliche Beratung anzubieten.
Migrationsberatungsstellen findest du hier: https://bamf-navi.bamf.de/de/Themen/Migrationsberatung/

Viele Grüße
Daniela

Vusal

Liebe Daniela,

vielen lieben Dank für deine Antwort. Momentan sind diese Informationen sehr wichtig für mich. Den ersten Teil der Ausbildung habe ich verstanden. Aber könntest du den zweiten Teil "Mit zwei in Deutschland anerkannten Abschlüssen hättest du auch die Möglichkeit, die ich oben bereits aufgelistet habe: Antrag auf einen Aufenthalt als Fachkraft gemäß §18a/b mit Rücknahme des Asylverfahrens, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind" etwas genauer erklären? Ich bin etwas verwirrt und brauche eine Erklärung von dir.

Vielen Dank für deine Zeit und Mühe.

Liebe Grüße

Vusal

Moderation

Hallo Vusal 
gerne erkläre ich dir den zweiten Punkt noch einmal genau.

Du schreibst bereits weiter oben in der Unterhaltung, dass du bereits zwei Abschlüsse (Bachelor und Master) hast, die in Deutschland schon anerkannt sind. Mit einem anerkannten Abschluss gilt man in Deutschland als Fachkraft (nach §18b AufenthG).

Am besten du liest den Abschnitt "Was sind der Zweck- und Spurwechsel?" von der Infoseite handbookgermany.de durch, wo dieser Spurwechsel erklärt wird: https://handbookgermany.de/de/visa-skilled-workers#faq_3267

Bitte bedenke aber, dass in so einem Fall immer rechtsanwaltliche Beratung empfohlen wird!

Viele Grüße
Daniela

Vusal

Liebe Daniela,

ich grüße Sie erneut. Auf Ihren Rat hin habe ich gestern bei der Zentralen Ausländerbehörde einen Antrag auf einen Aufenthaltstitel gemäß § 16 Absatz 10 Satz 2 AufenthG gestellt. Sobald ich eine Antwort von der ZAB erhalte, werde ich diese mit Ihnen teilen – vielleicht kann diese Erfahrung auch anderen helfen.

Wenn Sie mir Ihre E-Mail-Adresse zukommen lassen könnten, würde ich Ihnen gerne ein Dokument zur Durchsicht zusenden.

Für Ihre Bemühungen möchte ich Ihnen und Ihrem Team im Namen meiner Familie und mir herzlich danken.

Liebe Grüße

Vusal

Vusal

Liebe Daniela,

ich bin dir für deine Nachricht sehr dankbar. Seit wir uns kennengelernt haben, bist du immer an meiner Seite und übermittelst mir sofort alle notwendigen neuen Informationen. Diese Informationen sind für mich und meine Familie so wichtig und wertvoll. Für die Zeit und Mühe, die du mir widmest, kann ich dir gar nicht genug danken.

Vielen Dank und herzliche Grüße

Vusal

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