Rückreise in die Ukraine mit der Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz (vorübergehender Schutz)

Tanja_Friesen_Moderator • 13 Mai 2022
4 Kommentare
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Hallo allerseits,
da diese Frage aus der Community schon öfter an mich gestellt wurde, möchte ich sie auch hier mit euch teilen:

Dürfen Menschen, die eine Aufenthaltserlaubnis nach §24 Aufenthaltsgesetz (auch vorübergehender Schutz genannt) bekommen haben, zurück in die Ukraine reisen?

Antworten (4)

Tanja_Friesen_Moderator

Alle Menschen mit der 24er Aufenthaltserlaubnis (vorübergehender Schutz) dürfen für einen begrenzten Zeitraum (normalerweise nicht länger als 6 Monate) ins Ausland reisen. Sie dürfen auch in die Ukraine reisen. Dafür gibt es keine Beschränkungen, wie wir sie zum Beispiel von anderen humanitären Aufenthaltstiteln kennen.
Solange die Aufenthaltserlaubnis gültig ist und die Menschen mit einem gültigen Reisedokument unterwegs sind, können sie nach Deutschland wieder einreisen.

TPunkt

Wie ist es, wenn die Person nur eine Fiktionsbescheinigung hat und auf die "richtige" Aufenthaltserlaubnis noch wartet?

Tanja_Friesen_Moderator

Danke für die Rückfrage TPunkt!
Also, das BAMF bewertet es so, dass die Fiktionsbescheinigung noch kein Aufenthaltstitel ist und deshalb eigentlich nicht die Wiedereinreise ohne Visum erlaubt. Aber die Wiedereinreise nach Deutschland ist für Menschen aus der Urkaine noch, soweit wir heute wissen, bis mindestens dem 31. August 2022 ohne Visum möglich.
Ich habe diese Information in diesem Dokument von dem BAMF gefunden auf Seite 8:
https://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/AsylFluechtlingsschutz/faq-uk…

Berlinhilft

Polen läßt seit 01.06. ca Menschen, die keinen ukrainischen Pass haben, oftmals nicht wieder einreisen, sondern besteht dann auf ein Visum (das man nicht bekommt, weil die deutsche Botschaft in Der Ukraine geschlossen ist)

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