Kündigung und Agentur für Arbeit

Kol • 22 März 2024
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Hallo, 

eine Freundin ist im Januar 2023 mit einem Arbeitsvisum nach Bayern gekommen. Sie ist Krankenschwester, kommt aus Kolumbien und hat B1 Niveau aber  noch keine Anerkennung. Sie hat bis Ende Februar in einem Altenheim als Pflegefachkraft in Anerkennung gearbeitet. Sie hat zum 29.Februar gekündigt (sie wurde nicht gekündigt). Dann hat sie durch eine Firma in einem anderen Bundesland eine neue Arbeit gefunden. Seit dem 1. März und wahrscheinlich bis zum 1. April arbeitet sie nicht. Sie hat sich nicht bei der Agentur für Arbeit angemeldet, sie wartet nur, bis sie in der neuen Einrichtung anfängt. Hätte Sie der Agentur für Arbeit Bescheid geben sollen? Was ist mit der Krankenversicherung? Jemand hat ihr gesagt, sie soll nichts machen, aber ich bin mir nicht so sicher, ob sie alles richtig gemacht hat. Ich möchte ihr helfen und weiß nicht genau, wie das funktioniert, wenn man mit einem Arbeitsvisum die Kündigung einreicht. 

Ich wäre Ihnen sehr dankbar, wenn Sie mir bzw. uns weiterhelfen könnten. 

Danke im Voraus. 

MfG

K

 

Kategorie
Arbeitserlaubnis

Antworten (2)

Moderation

Hallo Kol , vielen Dank für deine Frage. Als erstes sollte deine Freundin die Ausländerbehörde über die Kündigung informieren und klären, ob diese der neuen Beschäftigung zustimmt. Leider ist es so geregelt, dass ohne eine Arbeit auch der Grund für den Aufenthaltstitel verloren geht.
Außerdem sollte sie sich arbeitslos melden und die neue Stelle direkt mitteilen. Sie wird zwar keine Leistungen erhalten (bei Eigenkündigung gibt es eine Sperrzeit von 3 Monaten), aber sie wird krankenversichert sein.
Ich schlage vor, dass sich deine Freundin bei einer arbeitsrechtlichen Beratungsstelle über ihren Fall informieren lässt: https://www.faire-integration.de/de/topic/11.beratungsstellen.html Fall du weitere Fragen hast, gib mir bitte Bescheid. Liebe Grüße Barbara

Advisor
Faire Integration Schleswig-Holstein

Hallo Kol,
wenn die Tätigkeit Ihrer Freundin eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung war, dann besteht ein Anspruch auf nachgehenden Leistungsanspruch (§19 Abs. 2 SGB V). Der nachgehende Leistungsanspruch ermöglicht es Personen, einen Monat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiterhin gesetzlich Krankenversichert zu sein, ohne dass man Beiträge zahlen muss. Dieser Leistungsanspruch gilt aber nicht, wenn Ihre Freundin mehr als einen Monat nicht beschäftigt ist (ab 1 Monat plus 1 Tag). Sollten sie also nicht zum 01.04.24 anfangen können, muss eine freiwillige Versicherung bei einer Krankenkasse ab dem 01.03.2024 stattfinden. Wie bereits von Barbara (Community Manager) mitgeteilt wurde: Wenn sie mehr als 12 Monate hier in Deutschland gearbeitet hat, hätte sie sich bei der Agentur für Arbeit melden können, auch wenn sie aufgrund der Eigenkündigung eine Sperrfrist erhalten hätte, würde die Agentur für Arbeit trotzdem die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlen. Falls sie keine 12 Monate in die Arbeitslosenversicherung gezahlt hat, muss sie gucken, ob sie mit ihrem Aufenthaltstitel andere Sozialleistungen beantragen könnte.

Außerdem ist es wichtig zu schauen, welchen Aufenthaltstitel Ihre Freundin hat und welchen Nebenbestimmungen bestehen. Manche Aufenthaltstitel erlauben eine Beschäftigung nur bei einem bestimmten Arbeitgeber, will man den Arbeitgeber wechseln, dann muss dies von der Ausländerbehörde genehmigt werden.

Falls Sie weitere Fragen haben, können Sie sich gerne an die Faire Integration Beratungsstellen in Ihrem Bundesland wenden. Für aufenthaltsrechtliche Fragen gibt es auch Beratungsstellen die dahingehend unterstützen können.

Viele Grüße
Faire Integration in Schleswig-Holstein

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