Kündigung

kirikiri • 27 April 2024
2 Kommentare
0 Gefällt mir

Hallöchen, 

mein Freund hat ein Arbeitsvisum erhalten begonnen Anfang September  hier in Deutschland zu arbeiten, wo er aber leider nach 6 Monaten  zu Anfang März 2024 gekündigt wurde.

Was muss er nun tun bezüglich seines Visums, da dieses an seine Arbeitsstelle gebunden ist?
Er ist momentan arbeitssuchend, ist ein qualifizierter Flugzeugmechaniker, aber in der Nähe wo ich arbeite bzw. lebe befinden sich nicht ausreichende Jobs für ihn. Er müsste quasi wegziehen… Laut der Ausländerbehörde Entfällt das Visum wenn er kein Beruf als Flugzeugmechaniker findet. Stimmt das ? Kann er sein Beruf nicht wechseln? 

Es gibt einen Flughafen in Luxemburg wo er eventuell sich bewerben bzw. arbeiten könnte, aber das ist wiederum ein anderes Land. Gibt es da vielleicht eine Möglichkeit mit einem Arbeitsvisum in Luxemburg zu arbeiten? 

Ich weiß wirklich nicht wie es weitergehen soll, die Kündigungsphase hat uns auch natürlich demotiviert ich möchte auch nicht das mein Freund irgendwie abgeschoben wird.
Was kann er denn als Alternative tun? 

Ich würde mich auf eine Rückmeldung mega freuen und hoffe ihr könnt uns da weiterhelfen.

Liebe Grüße 

Kiri

Kategorie
Arbeitserlaubnis

Antworten (2)

Advisor
Faire Integration Schleswig-Holstein

Hallo kirikiri, wie ich das verstehe, wurde die Ausländerbehörde bereits in Kenntnis gesetzt, ist das richtig? Grundsätzlich ist es möglich sich Deutschlandweit auf passende Stellen zu bewerben. Die Ausländerbehörde muss dann bei einem konkreten Arbeitsplatzangebot informiert werden. Die Ausländerbehörde prüft gemeinsam mit der Agentur für Arbeit, ob eine Arbeitserlaubnis für diesen Arbeitgeber erteilt werden kann. Erst dann kann er dort anfangen zu arbeiten. Dabei ist es eigentlich irrelevant, ob er eine Stelle als Flugzeugmechaniker annimmt oder eine andere qualifizierte Beschäftigung. Eine qualifizierte Beschäftigung liegt vor, wenn zu ihrer Ausübung Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erforderlich sind, die in einem Studium oder einer qualifizierten Berufsausbildung erworben werden (§ 2 Absatz 12 c AufenthG).

Seit Anfang März ist ja bereits schon etwas Zeit vergangen, hat sich die Ausländerbehörde bereits bei ihm gemeldet? Wahrscheinlich kann er einen Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitssuche bis zu 6 Monaten beantragen. Hierfür muss aber die Lebensunterhaltsicherung gewährleistet sein.

Ich gehe davon aus, dass er einen Aufenthaltstitel nach § 18 a AufenthG besitzt. Mit dem Aufenthaltstitel nach § 18 a ist es nicht möglich im europäischen Ausland zu arbeiten.
Da es sich hier aber um aufenthaltsrechtliche Fragen handelt, und wir nur zu arbeitsrechtlichen Fragen beraten können, können Sie mir gerne mitteilen, in welchem Bundesland Sie wohnen, um Ihnen eine passende Beratungsstelle zu nennen.

Falls es arbeitsrechtliche Fragen gibt, z.B., ob die Kündigung rechtens war, stehen wir gern zur Verfügung.

Viele Grüße
Nora
Faire Integration in Schleswig-Holstein
 

Um an der Unterhaltung teilzunehmen melde dich an oder registriere dich.