Aufenthaltserlaubnis nach 19d

Hossain 121 • 12 Juni 2024
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Sehr geehrte Damen und Herren,

 

ich würde mich gerne informieren über das Aufenthaltserlaubnis nach 19d und zwar.

 

1) Wenn man Aufenthaltserlaubnis nach 19d hat und Anspruch auf Arbeitslosgeld 1 für 12 Monaten hat, dann wie lange noch man Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach 19d hat?

 

2) darf man Aufenthaltserlaubnis nach 19d nach 25b wechseln?

 

 

 

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

 

Mit freundlichen Grüßen,

Md Hossain.

Antworten (5)

Moderation

Hallo Hossain 121 
schön, dass du wieder bei uns im Forum bist!

Zu deiner ersten Frage:

Die Aufenthaltserlaubnis nach §19d hängt von einer Arbeit ab. Ohne Arbeit verliert man den Anspruch auf diese Aufenthaltserlaubnis. Deshalb muss man schnellstmöglich einen neuen Job suchen oder eine andere Aufenthaltserlaubnis beantragen (zum Beispiel eine Aufenthaltserlaubnis zur Jobsuche).

Arbeitslosengeld wird gezahlt, wenn man bereits 12 Monate in Deutschland sozialversicherungspflichtig gearbeitet hat. Du hast deshalb Anspruch auf diese finanzielle Unterstützung. Das Arbeitslosengeld I ist aber nicht die Grundlage deiner Aufenthaltserlaubnis.

Zu deiner zweiten Frage:

Du kannst mit einer Aufenthaltserlaubnis nach §19d nicht in eine Aufenthaltserlaubnis nach §25b wechseln. Das hat den ganz einfachen Grund, dass die Aufenthaltserlaubnis nach §25b eine Option für Menschen ist, die gerade eine Duldung besitzen. 

Eine weitere Option zum Wechsel könnten von §19d zum Beispiel die Aufenthaltserlaubnis als Fachkraft nach §18a sein. Dafür hast du bereits viele Voraussetzungen erfüllt. Wenn du diese Aufenthaltserlaubnis beantragen willst, könntest du das gemeinsam mit einer Beratungsstelle machen. Nenne mir gerne deine Postleitzahl (PLZ) oder die nächste größere Stadt, dann suche ich nach einer passenden Beratungsstelle.

Insgesamt kannst du, sobald du wieder einen Job hast und die Aufenthaltserlaubnis nach §19d noch länger hast, langfristig planen, dass du in die Niederlassungserlaubnis wechselst. Das wäre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.

Melde dich gerne bei weiteren Fragen.
Viele Grüße

Daniela

Hossain 121

Hallo Daniela,

Dankeschön für Deine Rückmeldungen. ich wohne in Köln.

1) Hier ist die Quelle wo steht Ausländer darf ein Jahr lang Aufenthaltserlaubnis verlängern wenn er Arbeitslosgeld 1 beziehen.

 

https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=1&gld_nr=2&ugl_nr=26&be…

 

 

2) Hier ist ander link wo stht vor Ort Abwesenheit winiger als 6 Monaten in Ausland.

 

https://www.berlin.de/einwanderung/aufenthalt/erloeschen-von-aufenthalt…

 

Viele Grüße,

Hossain.

Moderation

Hallo Hossain 121 

Leider ist der Erlass, den du verlinkst, aufgehoben und damit kein Hinweis, auf den du dich beziehen kannst.

Bitte wende dich für rechtliche Beratung an eine Anwaltskanzlei. Leider können wir dir hier nur erste Hinweise geben.

Du kannst auch noch einmal im Gesetz zum §19d AufenthG nachlesen: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__19d.html
"(1b) Eine Aufenthaltserlaubnis nach Absatz 1a wird widerrufen, wenn das der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis zugrunde liegende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die in der Person des Ausländers liegen, aufgelöst wird"

Es ist toll, dass du Arbeitslosengeld erhältst, denn du hast Anspruch auf diese Leistung, da du bereits 12 Monate sozialversicherungspflichtig gearbeitet hast.

Wie du sagst (bei 2.) erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn man länger als 6 Monate abwesend ist. Touristische Reisen sind grundsätzlich bis zu 6 Monate gültig.

ABER: Reisen mit Bezug von Arbeitslosengeld I sind leider nicht so lange möglich. Mit dem Bezug von Arbeitslosengeld I kann man nur bis zu maximal 6 Wochen am Stück reisen, davon erhält man auch nur 3 Wochen noch Arbeitslosengeld I. Hier findest du die Info: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld…

Viele Grüße
Daniela

Hossain 121

Aber ich kann Bundesagentur für Arbeit abmelden und dann Ausland fliegen. 

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